| Steuerliche Gestaltungsberatung - Steuererklärungen - Buchführung - Bilanzierung - Lohnbuchhaltung
Ansprechpartner und Geschäftsführer: Dipl.-Kfm., Dipl.-Ing. Otto A. Geller, Steuerberater Dipl-Verwaltungswiss. Lothar Schäfer, M.A. War Studies, Steuerberater
info@accept-stb.de - Tel.: +49-30-275 60 936 - Fax: +49-30-275 60 937
|
|
|
|
Aktuelles aus dem Steuerrecht:
| 02.02.2012 Frühjahrsputz im Garten |
|
Auch wenn der Winter Deutschland noch fest im Griff hat, sehnen bereits viele den Frühling wieder herbei. Dann werden die Tage merklich länger, die Zugvögel kehren zurück und die Frühjahrsblüher zeigen sich in ihrer Pracht. Sodann beginnt auch die Saison im Grünen und viele schmieden Pläne zur Verschönerung ihres Gartens. Sucht der Steuerzahler sich bei der Gartenneu- oder umgestaltung professionelle Hilfe, beteiligt sich sogar der Fiskus mit... |
 |
| 31.01.2012 Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice |
|
Mit Urteil vom 23.11.2011 XI R 6/08 hat der BFH entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19 %) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende... |
 |
| 27.01.2012 Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit |
|
In zwei Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27.10.2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 08.12.2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht... |
 |
| 24.01.2012 Aufbewahrungspflichten für Buchführungsunterlagen |
|
Für Buchführungsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von sechs und
zehn Jahren (§ 147 AO). Beginn der jeweiligen Aufbewahrungsfrist ist der
Schluss des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung in
das Buch getätigt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder
der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder
abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung... |
 |
|
|