| Steuerliche Gestaltungsberatung - Steuererklärungen - Buchführung - Bilanzierung - Lohnbuchhaltung
Ansprechpartner und Geschäftsführer: Dipl.-Kfm., Dipl.-Ing. Otto A. Geller, Steuerberater Dipl-Verwaltungswiss. Lothar Schäfer, M.A. War Studies, Steuerberater
info@accept-stb.de - Tel.: +49-30-275 60 936 - Fax: +49-30-275 60 937
|
|
|
|
Aktuelles aus dem Steuerrecht:
| 27.01.2012 Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit |
|
In zwei Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27.10.2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 08.12.2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht... |
 |
| 24.01.2012 Aufbewahrungspflichten für Buchführungsunterlagen |
|
Für Buchführungsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von sechs und
zehn Jahren (§ 147 AO). Beginn der jeweiligen Aufbewahrungsfrist ist der
Schluss des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung in
das Buch getätigt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder
der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder
abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung... |
 |
| 19.01.2012 Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen |
|
Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.10.2011 (Az.: 6 K 1880/10) entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Er hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus... |
 |
| 16.01.2012 Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben! |
|
Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie (namentlich AStBV, hier Nr. 132 Abs. 1 - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine... |
 |
|
|